Zudem war auf dem betroffenen Streckenabschnitt mit anderen Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgänger zu rechnen, auch wenn das Verkehrsaufkommen kurz vor 10.00 Uhr morgens vergleichsweise gering war. Damit einhergehend ist die vom Beschuldigten ausgehende erhöhte abstrakte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu bagatellisieren.