und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Diese Vorstrafen lassen für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe schliessen. Das Tatverschulden des zur Beurteilung stehenden Delikts kann sodann zwar nicht mehr als leicht eingestuft werden, wiegt allerdings auch nicht derart schwer, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Gestützt darauf ist somit für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine Geldstrafe auszusprechen, wie dies denn auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.