Der Beschuldigte wurde am 9. Juni 2015 von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, und einer Busse von Fr. 1'100.00 verurteilt. Des Weiteren wurde er am 20. Januar 2017 ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00,