Insbesondere liefert die Anklage keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte bloss infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben könnte. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nach dem Gesagten zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5 f.; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB widerholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 147 IV 241, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 12 -