Damit geht aus dem Strafbefehl genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt und mit welchem konkreten Verhalten der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht verwirklicht haben soll. Der Vorwurf ist auch im subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert, denn aus dem objektiven Tatgeschehen geht genügend klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Vorsatz und nicht Fahrlässigkeit vorwirft. Insbesondere liefert die Anklage keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte bloss infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben könnte.