Zofingen geht zudem hervor, dass die Hauptstrasse in Oftringen an derjenigen Stelle, an welcher der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, einseitig bebaut ist. Dementsprechend war auf dem Streckenabschnitt mit anderen Verkehrsteilnehmern und – vor allem im Innerortsbereich – auch mit Fussgängern und Velofahrern zu rechnen. Dies auch dann, wenn zur Tatzeit kurz vor 10.00 Uhr von einem eher geringen Verkehrsaufkommen (UA act. 15) auszugehen ist. Trotz der vorgenannten Umstände ist der Beschuldigte erheblich zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, und hat damit rücksichtslos gehandelt.