3.4.2. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Wer mit stark übersetzter Geschwindigkeit fährt und über eine langjährige Fahrpraxis verfügt – zum Tatzeitpunkt mindestens neun Jahre (GA act. 8) –, muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Dass sich ein geübter Fahrer, wie der Beschuldigte, derart in seinem Tempo unterschätzt oder die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt nicht bemerkt (UA act. 15), erscheint nicht glaubhaft. Darüber hinaus sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen.