3.4. 3.4.1. Indem der Beschuldigte am 19. Dezember 2021 kurz vor 10.00 Uhr die auf der Äusseren Luzernerstrasse erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten hat, hat er den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 25 km/h überschritten und dadurch den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchst - geschwindigkeit innerorts erfüllt.