Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung und die verwertbare Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2022 (UA act. 15) erstellt und vom Beschuldigten für den Fall der Verwertbarkeit seiner Einvernahme auch nicht bestritten, dass er als Lenker des Mercedes […], Kontrollschild […], am 19. Dezember 2021 um 09.41 Uhr, in Oftringen auf der Äusseren Luzernerstrasse unterwegs war und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten hat.