101 Abs. 1 StPO). Wäre das Foto für den Beschuldigten tatsächlich von entscheidender Bedeutung gewesen, so hätte er ohne Weiteres die Aussage bis zum Vorliegen des Fotos verweigern können, was er nicht getan hat. -9- 2.3. Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2022 vor. 3. 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG frei, da ihm nicht habe nachgewiesen werden können, dass er zum Tatzeitpunkt Lenker des betreffenden Mercedes gewesen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3).