nicht die Rede davon sein, dass der Polizist dem Beschuldigten implizit – oder wie der Beschuldigte vorbringt «mittelbar» – mitgeteilt habe, dass der Lenker fotografisch erkennbar sei. Eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Im Übrigen war der Polizist B._____ nicht gehalten, dem Beschuldigten vor der ersten Einvernahme und Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten zu gewähren bzw. ihm das Foto der Geschwindigkeitsmessung vorzulegen (Art. 101 Abs. 1 StPO).