Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Selbst wenn der Polizist die Aussage, wie vom Beschuldigten behauptet, getätigt hätte und den Beschuldigten aufgrund der Aussage glauben liess, es handle sich bei der Täterschaft um eine männliche Person jüngeren Alters, dann würde zwar die Freundin des Beschuldigten ausser Betracht fallen, wohl aber – wie vom Beschuldigten selbst zu Protokoll gegeben – nebst ihm ebenfalls seine Kollegen oder der Garagist in Frage kommen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, wie der Polizist B._____ gegenüber dem Beschuldigten anlässlich des Telefonats angedeutet haben soll, dass man auf dem Radarfoto ihn – den Beschuldigten – erkennen würde. Folglich kann auch