Der Beschuldigte hat nämlich gegenüber dem Polizisten ausdrücklich kundgetan, dass ausser ihm noch seine Freundin und seine Kollegen das Auto benutzen würden; gelegentlich stehe das Auto auch in der Garage, so dass allenfalls auch der Garagist als Lenker in Frage komme (GA act. 26; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).