Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass der Polizist B._____ – auf Nachfrage, um was es in der Sache ginge – mitgeteilt habe, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Oftringen handle. Hinsichtlich der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Polizist jedoch per Telefon keine Auskunft erteilen wollen (GA act. 26). Insofern erscheinen die Aussagen des Beschuldigten sehr unglaubhaft, wenn er vorbringt, der Polizist habe zwar keine Aussagen hinsichtlich der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht, jedoch zum vorhandenen Beweismittel.