Dies entspricht – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (Berufungsbegründung S. 3) – dem üblichen Vorgehen in solchen Fällen und wurde auch im vorliegenden Fall so gehandhabt, zumal selbst der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass ihm das Foto am Schluss der polizeilichen Einvernahme vorgelegt worden ist (GA act. 27). Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass der Polizist B._____ – auf Nachfrage, um was es in der Sache ginge – mitgeteilt habe, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Oftringen handle.