erkennen würde. Vor Ort, wenn die Person das Foto sehen wolle, würde er es jeweils vorweisen (GA act. 22). Dies entspricht – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (Berufungsbegründung S. 3) – dem üblichen Vorgehen in solchen Fällen und wurde auch im vorliegenden Fall so gehandhabt, zumal selbst der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass ihm das Foto am Schluss der polizeilichen Einvernahme vorgelegt worden ist (GA act. 27).