rechtsgenüglich nach Vorgabe der Strafprozessordnung und nicht bloss floskelhaft oder stichwortartig eröffnet worden sind, zumal der Beschuldigte z.B. von seinem Aussageverweigerungsrecht auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung von strafprozessualen und/oder konventionsrechtlichen Bestimmung gemäss Art. 6 EMRK ist nicht ersichtlich. 2.2.3. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es sei anlässlich eines vorgängig zu seiner Einvernahme erfolgten Telefonats mit der Polizei oder vor Ort eine verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewendet worden, so kann ihm nicht gefolgt werden.