Nachdem der einvernehmende Polizist auf dem Einvernahmeprotokoll unterschriftlich und sodann auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt hat, den Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme entsprechend dem Formular über seine Rechte und Pflichten in einer ihm verständlichen Sprache informiert zu haben und der Beschuldigte mit separater Unterschrift bestätigt hat, die im Protokoll enthaltenen Hinweise bei der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO zur Kenntnis genommen zu haben, ist für das Obergericht entgegen der Vorinstanz erstellt, dass dem Beschuldigten seine Rechte und Pflichten und insbesondere auch die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung umfassend und