Nach dem Gesagten findet die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht genügend auf seine Rechte hingewiesen worden sei, im Einvernahmeprotokoll keine Stütze. Das Gegenteil ist der Fall. Nachdem der einvernehmende Polizist auf dem Einvernahmeprotokoll unterschriftlich und sodann auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt hat, den Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme entsprechend dem Formular über seine Rechte und Pflichten in einer ihm verständlichen Sprache informiert zu haben und der Beschuldigte mit separater Unterschrift bestätigt hat, die im Protokoll enthaltenen Hinweise bei der ersten Einvernahme gemäss Art.