Insoweit der Beschuldigte vorbringt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15), ihm sei im Zeitpunkt, als er unterschrieben habe, der Gegenstand des Verfahrens nicht dargelegt worden, so kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits war ihm bereits aufgrund des vorgängigen Telefonats mit dem einvernehmenden Polizisten klar, dass es um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Oftringen mit dem Fahrzeug Mercedes […] ging (GA act. 26). Andererseits wird im benutzten Einvernahmeprotokoll als Grund der Einvernahme bereits zu Beginn und somit noch vor der unterschriftlich anerkannten Belehrung eine «Geschwindigkeitsüberschreitung» aufgeführt.