Hätte der Beschuldigte die Anwesenheit eines Verteidigers fordern wollen, so hätte er dies deutlich erklären müssen und auch können. Auf jeden Fall kann dem einvernehmenden Polizisten entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 3) kein Vorwurf gemacht werden, wenn er – nachdem der Beschuldigte die Rechtsbelehrung unterschriftlich zur Kenntnis genommen hatte und weder die Unterbrechung der Einvernahme noch den Beizug oder die Bestellung eines Verteidigers beantragt hatte – danach die Einvernahme fortgeführt hat. -7-