Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Es gibt im Einvernahmeprotokoll keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Wunsch geäussert hätte, einen Anwalt beiziehen zu wollen. Hätte der Beschuldigte die Anwesenheit eines Verteidigers fordern wollen, so hätte er dies deutlich erklären müssen und auch können.