Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren 2015 und 2017 in verschiedene Strafverfahren involviert war und rechts - kräftig verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es ist entgegen seiner Behauptung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) davon auszugehen, dass er in diesen Verfahren ebenfalls umfassend auf seine Rechte und somit auch darauf, berechtigt zu sein, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, hingewiesen worden ist. Die gemäss Einvernahmeprotokoll erfolgten Hinweise bei der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO waren dem Beschuldigten somit nicht neu.