Das Protokoll bestand aus vier Seiten. Am Ende der ersten drei Seiten enthielt das Protokoll jeweils ein vorgedrucktes Feld «Unterschrift», auf der vierten und letzten Seite befand sich zusätzlich zum Feld «Unterschrift» ein Feld «selbst gelesen und bestätigt», welches im Wissen und Beisein des Beschuldigten durch den Polizisten angekreuzt wurde. Der Beschuldigte hat alle Seiten des Protokolls mit seinem Visum versehen. Es ist daher davon auszugehen, dass es hinsichtlich der ihm gemachten Hinweise über seine Rechte und Pflichten als beschuldigte Person keine Fragen oder Unklarheiten gab. Damit im Einklang steht denn auch, dass sich trotz Hinweis auf die entsprechende Möglichkeit am Ende