Hochschule Luzern studiert hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.), die Hinweise bei der ersten Einvernahme trotz seiner unterschriftlichen Bestätigung direkt unterhalb der Rechtsbelehrung nicht oder nicht genügend in einer ihm verständlichen Sprache eröffnet worden wären, liegen nicht vor. Spätestens zu diesem Zeitpunkt – bevor er die Unterschrift gesetzt hat – hätte der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten kundtun können, dass er nicht wisse, worin seine Rechte bestünden bzw. dass er die Rechtsbelehrung des Polizisten nicht verstanden habe. Dies hat er jedoch unterlassen. Das Protokoll bestand aus vier Seiten.