Nichts Anderes geht aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, wonach er nicht mehr wisse, ob der Polizist die Rechtsbelehrung stichwortartig oder in einem Satz ausgeführt habe (GA act. 27). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten, der in der Schweiz aufgewachsen ist, über eine Berufsmaturität verfügt und mehrere Semester Wirtschaft an der -6-