Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Wortlauts schmälern den Aussagegehalt nicht. Im Gegenteil ist aufgrund des Zeitablaufs und vor allem aufgrund der von ihm regelmässig – in ähnlicher Art und Weise – durchzuführenden Einvernahmen durchaus zu erwarten, dass er sich nicht mehr an alle Details bzw. an den genauen Wortlaut hat erinnern können. Nichts Anderes geht aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, wonach er nicht mehr wisse, ob der Polizist die Rechtsbelehrung stichwortartig oder in einem Satz ausgeführt habe (GA act. 27).