Er hat zu Protokoll gegeben, das Protokoll «eins zu eins» durchgegangen zu sein sowie die Rechtsbelehrung durchgeführt zu haben und dass diese nicht nur sinngemäss erfolgt sei (GA act. 22 f.). Dass er sich nicht mehr daran erinnern konnte, was er wortwörtlich gesagt hat, ändert nichts an seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage dazu, dass er eine genügende Rechtsbelehrung durchgeführt hat. Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Wortlauts schmälern den Aussagegehalt nicht.