Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) bedurfte der Polizist B._____ bei seiner Einvernahme vor Vorinstanz keiner Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde, da das Amtsgeheimnis zwischen Polizei und Gericht, das in gleicher Sache mit dem Fall befasst ist, nicht gilt (BGE 140 IV 177). Dies wurde den Anwesenden vor Vorinstanz denn auch so mitgeteilt (GA act. 21). Seine Einvernahme ist verwertbar. Er hat zu Protokoll gegeben, das Protokoll «eins zu eins» durchgegangen zu sein sowie die Rechtsbelehrung durchgeführt zu haben und dass diese nicht nur sinngemäss erfolgt sei (GA act. 22 f.).