Der Beschuldigte hat direkt im Anschluss daran auf dem dafür vorgesehenen Feld unterschriftlich bestätigt, von den Hinweisen bei der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO Kenntnis genommen zu haben. Aus dem Protokoll der Einvernahme ist somit ersichtlich, dass der Beschuldigte darauf hingewiesen worden ist, dass gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet wurde. Ferner ist der Beschuldigte auch über den Gegenstand des Verfahrens orientiert worden. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern sowie dass er berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen.