«beschuldigte Person» fest. Als Grund der Einvernahme wurde «Geschwindigkeitsüberschreitung» aufgeführt. Anschliessend wurde der Beschuldigte zu seinen Personalien befragt. In der Mitte der ersten Seite des Protokolls enthält es im Weiteren folgende vorgedruckte Passage: Eröffnung StPO Art. 158 (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand Verfahren, Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung und Übersetzung). Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben bei den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden überprüft werden können. Kenntnis genommen: Unterschrift