140 StPO). Unzulässig ist die Behauptung, die Tat sei bereits bewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.4.3), oder die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache als erwiesen (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 140 StPO). Beweise, die unter Anwendung solcher verbotener Beweiserhebungsmethoden erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO).