Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Eine Täuschung nach Art. 140 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die Strafverfolgungsbehörde einen Irrtum hervorruft, also ein Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung über Rechtsfragen oder Tatsachen auslöst (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 140 StPO).