des Verfahrens bilden, (b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, (c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und (d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO sind alle einzuvernehmenden Personen umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Aussagen der Parteien werden protokolliert (Art. 76 Abs. 1 StPO). Die protokollführende Person bestätigt die Richtigkeit des Protokolls (Art. 76 Abs. 2 StPO).