Dies, weil der Nachweis einer umfassenden bzw. rechtsgenüglichen Rechtsbelehrung des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2022 nicht gelungen sei, da die stichwortartige Rechtsbelehrung auf dem Befragungsprotokoll der Regionalpolizei Zofingen den allgemeinen Anforderungen nicht zu genügen vermöge (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.4.2). Andererseits wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2022 und die darin gemachten Aussagen des Beschuldigten seien auch infolge einer Täuschung des Beschuldigten durch den protokollführenden Polizisten im Vorfeld der Einvernahme nicht verwertbar. Dem Beschuldigten sei