Zur Begründung hat sie in ihrem Entscheid einerseits ausgeführt, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2022 und die diesbezüglich gemachten Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Personenwagen Mercedes […] auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen gelenkt habe, sei nicht verwertbar. Dies, weil der Nachweis einer umfassenden bzw. rechtsgenüglichen Rechtsbelehrung des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2022 nicht gelungen sei, da die stichwortartige Rechtsbelehrung auf dem Befragungsprotokoll der Regionalpolizei Zofingen den allgemeinen Anforderungen nicht zu genügen vermöge (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.4.2).