2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen. Zur Begründung hat sie in ihrem Entscheid einerseits ausgeführt, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2022 und die diesbezüglich gemachten Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Personenwagen Mercedes […] auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen gelenkt habe, sei nicht verwertbar.