1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen und dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 210.00, d.h. Fr. 14'700.00, zu bestrafen. Das freisprechende Urteil des Präsidenten -3- des Bezirksgerichts Zofingen ist damit vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).