2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 22. Juni 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 5. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: