Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.128 (ST.2022.151; STA2.2022.687) Urteil vom 5. September 2023 Besetzung Oberrichter Fedier, Verfahrensleiter Oberrichter Six Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Kaileswaran Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Nordmazedonien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Frei, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 6. Mai 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 210.00. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am Sonntag, 19. Dezember 2021 um 09.41 Uhr auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen mit seinem Mercedes […] die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten zu haben. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 20. März 2023 von Schuld und Strafe frei. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Juni 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 210.00 zu verurteilen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 22. Juni 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 13. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 5. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen und dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 210.00, d.h. Fr. 14'700.00, zu bestrafen. Das freisprechende Urteil des Präsidenten -3- des Bezirksgerichts Zofingen ist damit vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Das vorliegende Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 5. September 2023 beraten und mündlich eröffnet. Der Verteidiger des Beschuldigten hat im Nachgang zur Berufungsverhandlung mit elektronischer Eingabe vom 5. September 2023, elektronisch signiert um 21:40 Uhr, ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Six gestellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen, ist die Urteilsberatung und Urteilseröffnung doch bereits erfolgt und wurde davor kein Ausstandsbegehren gestellt. Mithin kann sich das erst nach Urteilseröffnung gestellte Ausstandsgesuch nicht mehr auf das Urteil auswirken. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freige- sprochen. Zur Begründung hat sie in ihrem Entscheid einerseits ausgeführt, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2022 und die diesbezüglich gemachten Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Personenwagen Mercedes […] auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen gelenkt habe, sei nicht verwertbar. Dies, weil der Nachweis einer umfassenden bzw. rechtsgenüglichen Rechtsbelehrung des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2022 nicht gelungen sei, da die stichwortartige Rechtsbelehrung auf dem Befragungsprotokoll der Regionalpolizei Zofingen den allgemeinen Anforderungen nicht zu genügen vermöge (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.4.2). Andererseits wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2022 und die darin gemachten Aussagen des Beschuldigten seien auch infolge einer Täuschung des Beschuldigten durch den protokollführenden Polizisten im Vorfeld der Einvernahme nicht verwertbar. Dem Beschuldigten sei anlässlich eines im Vorfeld der polizeilichen Einvernahme stattgefundenen Telefonats durch den späteren protokollführenden Polizisten vermittelt worden, er sei aufgrund des Radarfotos als Lenker des Mercedes identifiziert worden, indem der Polizist dem Beschuldigten gesagt habe, man würde sicherlich sehen, dass nicht der Vater des Beschuldigten das Fahrzeug gelenkt habe. Mit der Aussage des Polizisten sei dem Beschuldigten vermittelt worden, es liege ein taugliches Beweismittel vor, obwohl dem nicht so gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 2.2.5.2). 2.2. 2.2.1. Die beschuldigte Person muss zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden, dass (a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand -4- des Verfahrens bilden, (b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann, (c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenen- falls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, und (d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO sind alle einzuvernehmenden Personen umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Die Aussagen der Parteien werden protokolliert (Art. 76 Abs. 1 StPO). Die protokollführende Person bestätigt die Richtigkeit des Protokolls (Art. 76 Abs. 2 StPO). Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt (Art. 78 Abs. 5 StPO). Das Protokoll ist trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 78 StPO). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täu- schungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Eine Täuschung nach Art. 140 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die Strafverfolgungsbehörde einen Irrtum hervorruft, also ein Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung über Rechtsfragen oder Tatsachen auslöst (GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 140 StPO). Unzulässig ist die Behauptung, die Tat sei bereits bewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.4.3), oder die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache als erwiesen (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 140 StPO). Beweise, die unter Anwendung solcher verbotener Beweiserhebungsmethoden erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). 2.2.2. Die rechtshilfeweise durchgeführte polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten fand am 18. Januar 2022 statt. Sie wurde durch den Polizisten B._____ auf dem Polizeiposten V._____ durchgeführt (UA act. 19 ff.). Das Einvernahmeprotokoll basiert auf einem Formular, welches vorgedruckte Passagen sowie Felder und Linien enthält (UA act. 15 ff.). Der Polizist hielt die Angaben des Beschuldigten handschriftlich fest. Das Protokoll hielt vorab die Einvernahme als -5- «beschuldigte Person» fest. Als Grund der Einvernahme wurde «Geschwindigkeitsüberschreitung» aufgeführt. Anschliessend wurde der Beschuldigte zu seinen Personalien befragt. In der Mitte der ersten Seite des Protokolls enthält es im Weiteren folgende vorgedruckte Passage: Eröffnung StPO Art. 158 (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand Verfahren, Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung und Übersetzung). Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben bei den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden überprüft werden können. Kenntnis genommen: Unterschrift Der Beschuldigte hat direkt im Anschluss daran auf dem dafür vorgesehenen Feld unterschriftlich bestätigt, von den Hinweisen bei der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO Kenntnis genommen zu haben. Aus dem Protokoll der Einvernahme ist somit ersichtlich, dass der Beschuldigte darauf hingewiesen worden ist, dass gegen ihn ein Vorverfahren eröffnet wurde. Ferner ist der Beschuldigte auch über den Gegenstand des Verfahrens orientiert worden. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er das Recht habe, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern sowie dass er berechtigt sei, eine Verteidigung zu bestellen. Schliesslich ist der Beschuldigten auch darauf hingewiesen worden, dass er das Recht habe, eine Übersetzung zu verlangen. Dass die Rechtsbelehrung auch tatsächlich erfolgt ist, hat der Polizist B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) bedurfte der Polizist B._____ bei seiner Einvernahme vor Vorinstanz keiner Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde, da das Amtsgeheimnis zwischen Polizei und Gericht, das in gleicher Sache mit dem Fall befasst ist, nicht gilt (BGE 140 IV 177). Dies wurde den Anwesenden vor Vorinstanz denn auch so mitgeteilt (GA act. 21). Seine Einvernahme ist verwertbar. Er hat zu Protokoll gegeben, das Protokoll «eins zu eins» durchgegangen zu sein sowie die Rechtsbelehrung durchgeführt zu haben und dass diese nicht nur sinngemäss erfolgt sei (GA act. 22 f.). Dass er sich nicht mehr daran erinnern konnte, was er wortwörtlich gesagt hat, ändert nichts an seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage dazu, dass er eine genügende Rechtsbelehrung durchgeführt hat. Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Wortlauts schmälern den Aussagegehalt nicht. Im Gegenteil ist aufgrund des Zeitablaufs und vor allem aufgrund der von ihm regelmässig – in ähnlicher Art und Weise – durchzuführenden Einvernahmen durchaus zu erwarten, dass er sich nicht mehr an alle Details bzw. an den genauen Wortlaut hat erinnern können. Nichts Anderes geht aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, wonach er nicht mehr wisse, ob der Polizist die Rechtsbelehrung stichwortartig oder in einem Satz ausgeführt habe (GA act. 27). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschuldigten, der in der Schweiz aufgewachsen ist, über eine Berufsmaturität verfügt und mehrere Semester Wirtschaft an der -6- Hochschule Luzern studiert hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.), die Hinweise bei der ersten Einvernahme trotz seiner unterschriftlichen Bestätigung direkt unterhalb der Rechtsbelehrung nicht oder nicht genügend in einer ihm verständlichen Sprache eröffnet worden wären, liegen nicht vor. Spätestens zu diesem Zeitpunkt – bevor er die Unterschrift gesetzt hat – hätte der Beschuldigte gegenüber dem Polizisten kundtun können, dass er nicht wisse, worin seine Rechte bestünden bzw. dass er die Rechtsbelehrung des Polizisten nicht verstanden habe. Dies hat er jedoch unterlassen. Das Protokoll bestand aus vier Seiten. Am Ende der ersten drei Seiten enthielt das Protokoll jeweils ein vorgedrucktes Feld «Unterschrift», auf der vierten und letzten Seite befand sich zusätzlich zum Feld «Unterschrift» ein Feld «selbst gelesen und bestätigt», welches im Wissen und Beisein des Beschuldigten durch den Polizisten angekreuzt wurde. Der Beschuldigte hat alle Seiten des Protokolls mit seinem Visum versehen. Es ist daher davon auszugehen, dass es hinsichtlich der ihm gemachten Hinweise über seine Rechte und Pflichten als beschuldigte Person keine Fragen oder Unklarheiten gab. Damit im Einklang steht denn auch, dass sich trotz Hinweis auf die entsprechende Möglichkeit am Ende unter der Unterschrift des Beschuldigten keine Bemerkungen durch den Beschuldigten selbst auf der Rückseite des Formulars finden. Dass der Beschuldigte die umfassende Rechtsbelehrung zu Beginn der Einver- nahme nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch verstanden hatte, ergibt sich nebst seiner unterschriftlichen Bestätigung sodann auch daraus, dass er z.B. die Aussagen hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verweigert hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren 2015 und 2017 in verschiedene Strafverfahren involviert war und rechts - kräftig verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es ist entgegen seiner Behauptung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) davon auszugehen, dass er in diesen Verfahren ebenfalls umfassend auf seine Rechte und somit auch darauf, berechtigt zu sein, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen, hingewiesen worden ist. Die gemäss Einvernahmeprotokoll erfolgten Hinweise bei der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO waren dem Beschuldigten somit nicht neu. Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Es gibt im Einvernahmeprotokoll keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Wunsch geäussert hätte, einen Anwalt beiziehen zu wollen. Hätte der Beschuldigte die Anwesenheit eines Verteidigers fordern wollen, so hätte er dies deutlich erklären müssen und auch können. Auf jeden Fall kann dem einvernehmenden Polizisten entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 3) kein Vorwurf gemacht werden, wenn er – nachdem der Beschuldigte die Rechtsbelehrung unterschriftlich zur Kenntnis genommen hatte und weder die Unterbrechung der Einvernahme noch den Beizug oder die Bestellung eines Verteidigers beantragt hatte – danach die Einvernahme fortgeführt hat. -7- Insoweit der Beschuldigte vorbringt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15), ihm sei im Zeitpunkt, als er unterschrieben habe, der Gegenstand des Verfahrens nicht dargelegt worden, so kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits war ihm bereits aufgrund des vorgängigen Telefonats mit dem einvernehmenden Polizisten klar, dass es um eine Geschwindigkeits- überschreitung in Oftringen mit dem Fahrzeug Mercedes […] ging (GA act. 26). Andererseits wird im benutzten Einvernahmeprotokoll als Grund der Einvernahme bereits zu Beginn und somit noch vor der unterschriftlich anerkannten Belehrung eine «Geschwindigkeitsüberschreitung» aufgeführt. Nach dem Gesagten findet die Behauptung des Beschuldigten, wonach er nicht genügend auf seine Rechte hingewiesen worden sei, im Einvernahmeprotokoll keine Stütze. Das Gegenteil ist der Fall. Nachdem der einvernehmende Polizist auf dem Einvernahmeprotokoll unterschriftlich und sodann auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt hat, den Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme entsprechend dem Formular über seine Rechte und Pflichten in einer ihm verständlichen Sprache informiert zu haben und der Beschuldigte mit separater Unterschrift bestätigt hat, die im Protokoll enthaltenen Hinweise bei der ersten Einvernahme gemäss Art. 158 StPO zur Kenntnis genommen zu haben, ist für das Obergericht entgegen der Vorinstanz erstellt, dass dem Beschuldigten seine Rechte und Pflichten und insbesondere auch die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung umfassend und rechtsgenüglich nach Vorgabe der Strafprozessordnung und nicht bloss floskelhaft oder stichwortartig eröffnet worden sind, zumal der Beschuldigte z.B. von seinem Aussageverweigerungsrecht auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung von strafprozessualen und/oder konventionsrechtlichen Bestimmung gemäss Art. 6 EMRK ist nicht ersichtlich. 2.2.3. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, es sei anlässlich eines vorgängig zu seiner Einvernahme erfolgten Telefonats mit der Polizei oder vor Ort eine verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO angewendet worden, so kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen bestehen keine Hinweise darauf, dass der einvernehmende Polizist dem Beschuldigten gesagt hat, es sei auf dem Radarfoto erkennbar, dass sicherlich nicht der Vater des Beschuldigten der Lenker sei. Vielmehr hat der Polizist B._____ im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar zu Protokoll gegeben, dass er anlässlich des Telefonats vermutlich etwas hinsichtlich des Radarfotos gesagt haben könnte, da dies eine Frage sei, welche zu 90 % aufkomme. Weiter hat er jedoch ausgesagt, dass er es ausschliesse, telefonisch mitgeteilt zu haben, dass man auf dem Radarfoto einen jungen Mann -8- erkennen würde. Vor Ort, wenn die Person das Foto sehen wolle, würde er es jeweils vorweisen (GA act. 22). Dies entspricht – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt (Berufungsbegründung S. 3) – dem üblichen Vorgehen in solchen Fällen und wurde auch im vorliegenden Fall so gehandhabt, zumal selbst der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass ihm das Foto am Schluss der polizeilichen Einvernahme vorgelegt worden ist (GA act. 27). Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, dass der Polizist B._____ – auf Nachfrage, um was es in der Sache ginge – mitgeteilt habe, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Oftringen handle. Hinsichtlich der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Polizist jedoch per Telefon keine Auskunft erteilen wollen (GA act. 26). Insofern erscheinen die Aussagen des Beschuldigten sehr unglaubhaft, wenn er vorbringt, der Polizist habe zwar keine Aussagen hinsichtlich der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht, jedoch zum vorhandenen Beweismittel. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Polizist anlässlich des Telefonats überhaupt den Vater hätte erwähnen sollen, zumal der Beschuldigte dem Polizisten im Vorfeld auf die Frage, ob er mit dem Auto fahren würde, den Benutzerkreis des fraglichen Fahrzeugs mitgeteilt hat. Der Beschuldigte hat nämlich gegenüber dem Polizisten ausdrücklich kundgetan, dass ausser ihm noch seine Freundin und seine Kollegen das Auto benutzen würden; gelegentlich stehe das Auto auch in der Garage, so dass allenfalls auch der Garagist als Lenker in Frage komme (GA act. 26; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Selbst wenn der Polizist die Aussage, wie vom Beschuldigten behauptet, getätigt hätte und den Beschuldigten aufgrund der Aussage glauben liess, es handle sich bei der Täterschaft um eine männliche Person jüngeren Alters, dann würde zwar die Freundin des Beschuldigten ausser Betracht fallen, wohl aber – wie vom Beschuldigten selbst zu Protokoll gegeben – nebst ihm ebenfalls seine Kollegen oder der Garagist in Frage kommen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, wie der Polizist B._____ gegenüber dem Beschuldigten anlässlich des Telefonats angedeutet haben soll, dass man auf dem Radarfoto ihn – den Beschuldigten – erkennen würde. Folglich kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Polizist dem Beschuldigten implizit – oder wie der Beschuldigte vorbringt «mittelbar» – mitgeteilt habe, dass der Lenker fotografisch erkennbar sei. Eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Im Übrigen war der Polizist B._____ nicht gehalten, dem Beschuldigten vor der ersten Einvernahme und Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten zu gewähren bzw. ihm das Foto der Geschwindigkeitsmessung vorzulegen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Wäre das Foto für den Beschuldigten tatsächlich von entscheidender Bedeutung gewesen, so hätte er ohne Weiteres die Aussage bis zum Vorliegen des Fotos verweigern können, was er nicht getan hat. -9- 2.3. Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Unverwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2022 vor. 3. 3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG frei, da ihm nicht habe nachgewiesen werden können, dass er zum Tatzeitpunkt Lenker des betreffenden Mercedes gewesen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 1). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung und die verwertbare Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Januar 2022 (UA act. 15) erstellt und vom Beschuldigten für den Fall der Verwertbarkeit seiner Einvernahme auch nicht bestritten, dass er als Lenker des Mercedes […], Kontrollschild […], am 19. Dezember 2021 um 09.41 Uhr, in Oftringen auf der Äusseren Luzernerstrasse unterwegs war und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten hat. 3.3. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Wider- handlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach ständiger Recht- sprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände u.a. dann erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3 = Pra 2006 Nr. 150). Subjektiv erfordert der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit sowie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Besondere Umstände kommen - 10 - z.B. in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 126 II 196 E. 2a = Pra 2001 Nr. 56; Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1). 3.4. 3.4.1. Indem der Beschuldigte am 19. Dezember 2021 kurz vor 10.00 Uhr die auf der Äusseren Luzernerstrasse erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten hat, hat er den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert von 25 km/h überschritten und dadurch den objektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchst - geschwindigkeit innerorts erfüllt. 3.4.2. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Wer mit stark übersetzter Geschwindigkeit fährt und über eine langjährige Fahrpraxis verfügt – zum Tatzeitpunkt mindestens neun Jahre (GA act. 8) –, muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Dass sich ein geübter Fahrer, wie der Beschuldigte, derart in seinem Tempo unterschätzt oder die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt nicht bemerkt (UA act. 15), erscheint nicht glaubhaft. Darüber hinaus sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Gute Strassen- und Witterungs- verhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1), zumal es an besagtem Wintermorgen gemäss Polizeirapport bewölkt war (UA act. 35). Aus dem Rapport der Regionalpolizei Zofingen geht zudem hervor, dass die Hauptstrasse in Oftringen an derjenigen Stelle, an welcher der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, einseitig bebaut ist. Dementsprechend war auf dem Streckenabschnitt mit anderen Verkehrsteilnehmern und – vor allem im Innerortsbereich – auch mit Fussgängern und Velofahrern zu rechnen. Dies auch dann, wenn zur Tatzeit kurz vor 10.00 Uhr von einem eher geringen Verkehrsaufkommen (UA act. 15) auszugehen ist. Trotz der vorgenannten Umstände ist der Beschuldigte erheblich zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, und hat damit rücksichtslos gehandelt. Folglich hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. - 11 - 3.4.3. Der Beschuldigte hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht. 3.5. Soweit der Beschuldigte in formeller Hinsicht vorbringt, es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weil sich der zur Anklage erhobene Strafbefehl nicht zum subjektiven Tatbestand äussere (GA act. 28), ist ihm nicht zu folgen: Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der bundes - gerichtlichen Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022). Dem Beschuldigten wird im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vorgeworfen, eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen zu haben, indem er auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten habe. Damit geht aus dem Strafbefehl genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt angeklagt und mit welchem konkreten Verhalten der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht verwirklicht haben soll. Der Vorwurf ist auch im subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert, denn aus dem objektiven Tatgeschehen geht genügend klar hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Vorsatz und nicht Fahrlässigkeit vorwirft. Insbesondere liefert die Anklage keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte bloss infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben könnte. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nach dem Gesagten zu verneinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5 f.; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3; 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB widerholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 147 IV 241, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 12 - 4.2. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht als Sanktion alternativ Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit ei ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte wurde am 9. Juni 2015 von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, und einer Busse von Fr. 1'100.00 verurteilt. Des Weiteren wurde er am 20. Januar 2017 ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00, und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Diese Vorstrafen lassen für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe schliessen. Das Tatverschulden des zur Beurteilung stehenden Delikts kann sodann zwar nicht mehr als leicht eingestuft werden, wiegt allerdings auch nicht derart schwer, dass zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Gestützt darauf ist somit für die grobe Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine Geldstrafe auszusprechen, wie dies denn auch von der Staatsanwaltschaft beantragt wird. 4.3. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden festzusetzen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Der Beschuldigte ist am 19. Dezember 2021 mit einem Mercedes […] im Innerortsbereich auf der Äusseren Luzernerstrasse in Oftringen mit einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von 89 km/h anstelle der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Damit liegt eine (toleranzbereinigte) Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis - 13 - max. 20 km/h) und eine Übertretungsbusse (bis max. 29 km/h) liegt. Der Beschuldigte hat eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Die Verkehrs - regelverletzung ist zwar um 09.41 Uhr und somit bei Tageslicht erfolgt, dennoch ist zu berücksichtigen, dass es am besagten Wintermorgen bewölkt war. Die Verkehrsregelverletzung erfolgte mithin nicht unter besonders günstigen Sicht- und Strassenverhältnissen. Zudem war auf dem betroffenen Streckenabschnitt mit anderen Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgänger zu rechnen, auch wenn das Verkehrs- aufkommen kurz vor 10.00 Uhr morgens vergleichsweise gering war. Damit einhergehend ist die vom Beschuldigten ausgehende erhöhte abstrakte Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Mithin verfügte er am 19. Dezember 2021 über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal er nicht behauptet hat, unter Zeitdruck gestanden zu haben. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Verkehrsregeln zu halten und die Sicherheit der anderen Verkehrs - teilnehmer nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Ver- kehrsregelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- halb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen (unbedingten) Geldstrafe von 100 Tagessätzen auszu- gehen. 4.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweifach vorbestraft ist (siehe dazu oben; BGE 136 IV 1 E. 2.6). Offensichtlich hat er nicht die genügenden Lehren aus den Vorstrafen gezogen. Auch die Führerausweisentzüge von vier und zwölf Monaten (UA act. 4 f.) konnten ihn nicht von der Begehung einer neuen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz abhalten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskri- terium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Verwertbarkeit seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2022 auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig bestritten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Wie in früheren - 14 - Verfahren sei auch das vorliegende Verfahren nicht richtig durchgeführt worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln hat er sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, ist diese doch nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täter- komponente im Umfang von 20 Tagessätzen leicht straferhöhend auswirkt, womit sich die Geldstrafe auf 120 Tagessätze beläuft. 4.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der ledige und kinderlose Beschuldigte hat keine Unterhaltspflichten. Er wohnt aktuell wieder mit seiner Mutter zusammen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 10 f.). Nebst seiner GmbH, die ihm den Mercedes […] zu privaten Zwecken zur Verfügung stellt, weist er ein Vermögen von rund Fr. 35'000.00 aus. Er verfügt über ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 7'500.00 (x 13). Hinzu kommen jährliche Bonuszahlungen von rund Fr. 10'000.00 sowie eine anrechenbare Beteiligung am Gewinn der GmbH von ermessenweise Fr. 30'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Dies ergibt ein auf den Monat umgerechnetes Einkommen von gerundet Fr. 11'458.00. Nach einem Pauschalabzug von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und die notwendigen Berufskosten ist der Tagessatz auf Fr. 300.00 festzusetzen. Da sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug wegen der hohen Anzahl Tagessätze nicht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). - 15 - 4.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Ihm wurde auch bereits mehrfach der Führerausweis entzogen (siehe dazu oben), was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Weder die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, noch die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00, sowie die Bussen von insgesamt Fr. 1'200.00 konnten ihn von der Begehung der vorliegend begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln abhalten. Auch der mehrfache Entzug des Führeraus - weises von vier und zwölf Monaten scheint keine nachhaltige Wirkung gehabt zu haben. Mithin hat der Beschuldigte klar aufgezeigt, dass eine bedingte Sanktion verbunden mit einer Verbindungsbusse spezialpräventiv nicht ausreichend ist. Die Häufung der einschlägigen Straftaten im Strassenverkehr in vergleichsweise doch kurzen Zeitabständen weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Strassenverkehrsgesetzgebung, hin. Tatsächlich zeugt sein Verhalten hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Straftat von einem grossen Mass an Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einer eigentlichen Schlecht- prognose auszugehen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nicht dergestalt, dass ihm deshalb keine Schlechtprognose mehr zu stellen wäre. Er lebt – wie bereits erwähnt – mit seiner Mutter zusammen, ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschuldigte hat zudem keine Unterstützungs- pflichten. Er ist berufstätig und bei seiner eigenen N GmbH._____ angestellt, bei welcher er ein sehr gutes Einkommen generiert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.). Diese stabilen persönlichen Umstände haben aber bereits früher vorgelegen und konnten ihn nicht vor erneuter Tatbegehung abhalten. Insgesamt muss damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte bei einer bedingt ausgesprochenen Strafe weitere Straftaten begehen könnte bzw. den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beim Führen eines Motorfahr- zeugs erneut nicht genügend nachkommen wird. Ihm ist bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände daher eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. - 16 - 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 300.00, d.h. Fr. 36'000.00, zu verurteilen. Unerheblich ist, dass diese Geldstrafe über dem Antrag der Staats- anwaltschaft liegt, zumal im Strafbefehl vom 6. Mai 2022 – entsprechend der Natur des Strafbefehls als Urteilsvorschlag – weder eine Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren erfolgt, noch das Verschulden benannt worden ist. Das Obergericht fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat die Strafe – wie vorliegend erfolgt – nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Dass die Geldstrafe in ihrer Summe höher ausfällt, ist zudem dem Umstand geschuldet, dass bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils abzustellen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5. 5.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen, weshalb dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungs- verfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil gemäss angeklagtem Sachverhalt verurteilt wird, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'854.00 vollumfänglich aufzu- erlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Kosten bestehen aus einer Gerichts - gebühr von Fr. 800.00, den Spesen von Fr. 54.00 sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00. 5.2.2. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 ist – entgegen der Vorinstanz – nicht zu beanstanden. Diese befindet sich am unteren Ende des Gebührenrahmens gemäss § 15 Abs. 1bis VKD von Fr. 300.00 bis Fr. 15'000.00 und erweist sich unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips unter den vorliegenden Umständen (siehe nach- folgend) nicht als zu hoch. - 17 - Zu den Aufwendungen ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Regionalpolizei Zofingen hat die am 19. Dezember 2021 mit einem Lasermessgerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten im Polizeirapport festgehalten (UA act. 35 ff.). Am 21. Dezember 2021 erfolgte ein Rechtshilfegesuch der Regionalpolizei Zofingen an die Kantonspolizei Schwyz (UA act. 13). Mit rechtshilfeweiser Einvernahme vom 18. Januar 2022 wurde der Beschuldigte sodann durch die Kantonspolizei Schwyz einvernommen (UA act. 15 ff.). Die Regional- polizei Zofingen hat daraufhin die Akten an die Staatsanwaltschaft überwiesen, welche – unter Einholung eines Strafregister- und ADMAS- Auszugs sowie Auskünfte der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten – einen Strafbefehl erlassen hat. Auf die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 6. Mai 2022 folgte von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Einsprachebegründung (UA act. 45). Die Staatsanwaltschaft hat sodann den Strafbefehl am 14. November 2022 an das Bezirksgericht Zofingen überwiesen (GA act. 1). Sowohl bei der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden. 5.2.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 300.00, d.h. Fr. 36'000.00, verurteilt. - 18 - 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'854.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Verfahrensleiter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Fedier Kaileswaran - 19 -