3.4. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 600.00 ist zu bezahlen. 3.5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2018 für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 3'600.00 ist zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.