als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019 für die Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 2 Wochen gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. Die im Verfahren der Widerrufsstrafe (Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. Dezember 2019) ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. - 26 -