1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB [teilweise in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Straftatendossier 2 und 3) schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 181 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB