Dasselbe gilt trotz des Freispruchs vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Januar 2020. Diesbezüglich fanden die Untersuchungshandlungen insbesondere mit Blick auf die (gewichtigeren) Nötigungshandlungen zum Nachteil von C._____ vom 15. Januar 2020 statt. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'953.95 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr - 25 - zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).