Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 4/5 auferlegt, was unter Berücksichtigung dessen, dass hinsichtlich der ergangenen Schuld- und Freisprüche überwiegend einheitliche Sachverhaltskomplexe vorgelegen haben, keine erheblichen Mehrkosten in den freizusprechenden Punkten entstanden sind und die Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren, nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt trotz des Freispruchs vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Januar 2020.