sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen eine Entschädigung von gerundet Fr. 4'260.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 63.50 x 1.081] + [9. 5 Stunden x Fr. 200.00 x 1.077] + [9 Stunden x Fr. 220.00 x 1.081]). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).