Der amtliche Verteidiger ist nicht von einem einheitlichen Regelstundenansatz ausgegangen, sondern teilweise von Fr. 200.00, von Fr. 220.00 und von Fr. 250.00. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung richtet sich nach § 9 Abs. 3bis AnwT, wobei zu differenzieren ist, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden sind, da der in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 200.00 auf Fr. 220.00 erhöht wurde (zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).