Auslagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Der jeweilige Kurzaufwand von insgesamt 1.05 Stunden ist zu streichen. Es ergibt sich nach dem Ausgeführten ein auf die Zeit bis Ende 2023 entfallender Aufwand von 9.5 Stunden und ein auf die Zeit seit 1. Januar 2024 entfallender Aufwand von 9 Stunden bzw. ein Gesamtaufwand von 18.5 Stunden.