Angesichts der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und des Umstands, dass auf die Einvernahmen der beiden Zeugen, der beiden Auskunftspersonen und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, ist der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 5 Stunden zu hoch und um 2 Stunden zu kürzen. Hingegen ist der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 3 Stunden auf die effektive Dauer, nämlich um 0.25 Stunden zu erhöhen.