Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich auch nicht als besonders schwierig erwiesen haben, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Zudem wurde weitgehend an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungsverfahren aus. Der amtliche Verteidiger hatte bereits fundierte Kenntnisse der Akten und konnte weitgehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgreifen. Er hat für die Erstellung der Berufungsbegründung inkl. Akten- - 23 -